Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Doch wie lange kann diese Pflegeform eigentlich in Anspruch genommen werden? In diesem Blogbeitrag klären wir über die Dauer der Kurzzeitpflege auf.

Dauer der Kurzzeitpflege

Die Dauer der Kurzzeitpflege ist gesetzlich geregelt und beträgt:

  • Maximal 8 Wochen pro Jahr
  • Davon maximal 4 Wochen am Stück

Diese Zeiten können jedoch im Einzelfall verlängert werden, wenn medizinische oder soziale Gründe dies erfordern.

Verlängerung der Kurzzeitpflege

Eine Verlängerung der Kurzzeitpflege ist möglich, wenn:

  • Die Pflegebedürftigkeit sich deutlich verschlechtert hat
  • Die häusliche Pflege zeitweise nicht gewährleistet werden kann
  • Der Pflegebedürftige aus dem Krankenhaus entlassen wird und noch nicht wieder zu Hause gepflegt werden kann

Die Verlängerung muss von der Pflegekasse genehmigt werden.

Finanzierung der Kurzzeitpflege

Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Der Pflegebedürftige muss sich an den Kosten mit einem Eigenanteil von 10 % beteiligen, maximal jedoch 1.774 Euro pro Kalenderjahr.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Menschen, die

  • pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind und
  • vorübergehend nicht in der Lage sind, sich selbständig zu versorgen.

Wie wird Kurzzeitpflege beantragt?

Kurzzeitpflege kann bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es ist jedoch ratsam, sich vorab bei der Pflegekasse zu informieren, welche Unterlagen benötigt werden. In der Regel sind dies:

  • ein ärztliches Attest, aus dem die Pflegebedürftigkeit hervorgeht
  • ein Nachweis über die vorübergehende Verhinderung der pflegenden Angehörigen oder über die Notwendigkeit einer Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt

Welche Kosten werden übernommen?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse übernommen. Der Pflegebedürftige muss jedoch einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Pflegekosten zahlen. Dieser Eigenanteil wird für jeden Kalendertag erhoben, an dem der Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht ist.

Zusätzlich zu den Pflegekosten können noch weitere Kosten anfallen, wie beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

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